Schwerbehindertenvertretung

Auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches XI wählen die Menschen mit Behinderung ihre Vertrauenspersonen. Sie vertreten ihre Kolleginnen und Kollegen in allen Angelegenheiten gegenüber dem Dienstgeber.

Auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches XI wählen die Menschen mit Behinderung ihre Vertrauenspersonen. Sie vertreten ihre Kolleginnen und Kollegen in allen Angelegenheiten gegenüber dem Dienstgeber.